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Art. 62 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schriftliche Anträge 1. Gesetzmässigkeit

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 62 Gemeindegesetz, GemG · Schriftliche Anträge 1. Gesetzmässigkeit

1. Zulässig sind nur Anträge zu Geschäften, die in der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung liegen.

2. Die Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.

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