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Art. 60 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Verfahren

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 60 Gemeindegesetz, GemG · 3. Verfahren

1. Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglieder in der absteigenden Reihenfolge ihrer bisherigen Amtsdauer zur Wahl zu bringen. Die Wahl für zurückgetretene Mitglieder wird anschliessend vorgenommen.

2. Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei jedem Wahlgang jene Kandidatin oder jener Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus der Wahl. Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat in einem Wahlgang die Mehrheit sämtlicher Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.

3. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl höchstens dreimal durchgeführt. Danach entscheidet das Los.

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