Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GEMGLComLegCom CH-NW

Art. 6 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Kirch- und Kapellgemeinden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (196 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gemeindegesetz, GemG · 3. Kirch- und Kapellgemeinden

1. Der Landrat legt die Gliederung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche nach Massgabe von Art. 88 der Kantonsverfassung in einem Beschluss fest.

2. Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

3. ...

← Art. 5 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich Art. 7 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →