171.1
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CH-NW
Art. 6 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Kirch- und Kapellgemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gemeindegesetz, GemG · 3. Kirch- und Kapellgemeinden
1. Der Landrat legt die Gliederung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche nach Massgabe von Art. 88 der Kantonsverfassung in einem Beschluss fest.
2. Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum.
3. ...