171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 59 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Wahlvorschläge
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 59 Gemeindegesetz, GemG · 2. Wahlvorschläge
1. Jeder Aktivbürgerin und jedem Aktivbürger steht für die Wahlen im Rahmen der Gesetzgebung das freie Vorschlagsrecht zu.
2. Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Abstimmung gemacht werden.