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Art. 59 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Wahlvorschläge

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 59 Gemeindegesetz, GemG · 2. Wahlvorschläge

1. Jeder Aktivbürgerin und jedem Aktivbürger steht für die Wahlen im Rahmen der Gesetzgebung das freie Vorschlagsrecht zu.

2. Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Abstimmung gemacht werden.

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