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Art. 58 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlen 1. Voraussetzungen

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 58 Gemeindegesetz, GemG · Wahlen 1. Voraussetzungen

1. Bei Wahlen von Behörden finden die Bestimmungen des Behördengesetzes über die Wahlvoraussetzungen Anwendung.

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