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Art. 57 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 5. Stimmengleichheit

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 57 Gemeindegesetz, GemG · 5. Stimmengleichheit

1. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen ohne dass nochmals eine Beratung durchgeführt werden darf.

2. Wenn die dreimalige Abstimmung kein Mehr ergibt, gilt der Antrag als abgelehnt.

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