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Art. 56 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Stimmrecht des administrativen Rates

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 56 Gemeindegesetz, GemG · 4. Stimmrecht des administrativen Rates

1. Die Mitglieder des administrativen Rates nehmen an den Abstimmungen teil.

2. Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.

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