171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 56 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Stimmrecht des administrativen Rates
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 56 Gemeindegesetz, GemG · 4. Stimmrecht des administrativen Rates
1. Die Mitglieder des administrativen Rates nehmen an den Abstimmungen teil.
2. Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.