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Art. 55 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Ermittlung des Mehrs

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 55 Gemeindegesetz, GemG · 3. Ermittlung des Mehrs

1. Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen.

2. Kann das Mehr nicht offensichtlich festgestellt werden, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen abzuzählen sind.

3. ...

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