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Art. 53 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abstimmungen 1. Bekanntgabe der Anträge

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 53 Gemeindegesetz, GemG · Abstimmungen 1. Bekanntgabe der Anträge

1. Die Verhandlungsleitung nennt vor jeder Abstimmung die gestellten Anträge und legt das Abstimmungsverfahren fest.

2. Einwände gegen das Abstimmungsverfahren sind vor dem Beginn der Abstimmung anzumelden. Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Einwände.

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