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Art. 52a Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 8. Schlussabstimmung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 52a Gemeindegesetz, GemG · 8. Schlussabstimmung

1. Nach Bereinigung und Abschluss der Beratung des Geschäfts wird in einer Schlussabstimmung über Annahme oder Ablehnung abgestimmt. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 3.

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