171.1
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Art. 52 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 7. Schluss der Diskussion
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 52 Gemeindegesetz, GemG · 7. Schluss der Diskussion
1. Wird Schluss der Diskussion beantragt und durch die Gemeindeversammlung beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen.
2. Nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr erläutert werden.