Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GEMGLComLegCom CH-NW

Art. 52 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 7. Schluss der Diskussion

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (196 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Gemeindegesetz, GemG · 7. Schluss der Diskussion

1. Wird Schluss der Diskussion beantragt und durch die Gemeindeversammlung beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen.

2. Nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr erläutert werden.

← Art. 51 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich Art. 52a Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →