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Art. 49 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 5. Mündliche Anträge a) Ordnungsanträge

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 49 Gemeindegesetz, GemG · 5. Mündliche Anträge a) Ordnungsanträge

1. Als Ordnungsanträge gelten

1. * Anträge, die sich auf die Form der Verhandlung, die Vornahme der Abstimmung oder die Handhabung der Vorschriften beziehen;

2. * Anträge, welche die Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, die Überweisung an den administrativen Rat beziehungsweise an die vorberatende Kommission oder an eine neue Kommission verlangen;

2. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen und sofort der Ordnungsantrag behandelt.

3. Ordnungsanträge gemäss Abs. 1 Ziff. 2 sind im Rahmen der Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3 unzulässig.

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