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Art. 48 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Beratung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 48 Gemeindegesetz, GemG · 4. Beratung

1. Nach dem Eintreten eröffnet die Verhandlungsleitung die Beratung.

2. Sie erteilt den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern auf Verlangen das Wort.

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