171.1
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CH-NW
Art. 48 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Beratung
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 48 Gemeindegesetz, GemG · 4. Beratung
1. Nach dem Eintreten eröffnet die Verhandlungsleitung die Beratung.
2. Sie erteilt den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern auf Verlangen das Wort.