171.1
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Art. 47 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Eintretensfrage
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 47 Gemeindegesetz, GemG · 3. Eintretensfrage
1. Nach der Erläuterung des Geschäfts beschliesst die Gemeindeversammlung, ob sie auf dieses eintreten oder nicht eintreten will.
2. Wird kein Antrag auf Nichteintreten gestellt, ist Eintreten stillschweigend beschlossen.
3. Eintreten auf folgende Geschäfte ist obligatorisch
1. Budget;
2. Festlegung des Steuerfusses;
3. Rechnung;
4. Rechenschaftsbericht;
5. Wahlen;
6. Einbürgerung;
7. Bereinigung gemäss Art. 34 Abs. 3.