171.1
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Art. 46 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 46 Gemeindegesetz, GemG · 2. Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
1. Jedes zur Beratung gelangende Geschäft wird zunächst von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erläutert.
2. Der administrative Rat kann bei Bedarf zur Erläuterung einzelner Geschäfte Sachverständige ohne Stimmrecht beiziehen.
3. Die Mitwirkung von nicht stimmberechtigten, einwendenden Personen sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei der Beratung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.