171.1
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Art. 45 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verhandlungen 1. Bereinigung der Geschäftsordnung
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 45 Gemeindegesetz, GemG · Verhandlungen 1. Bereinigung der Geschäftsordnung
1. Nach der Eröffnung der Gemeindeversammlung stellt die Verhandlungsleitung die Geschäftsordnung zur Diskussion.
2. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung.
3. Die bereinigte Geschäftsordnung ist für die Gemeindeversammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden; vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen stark vorgerückter Zeit oder aus einem andern wichtigen Grund durch Beschluss der Gemeindeversammlung.