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Art. 44 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Protokollierung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 44 Gemeindegesetz, GemG · 3. Protokollierung

1. Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von der Gemeindeschreiberin oder vom Gemeindeschreiber des administrativen Rates oder deren Stellvertretung geführt und ist öffentlich.

2. Die Genehmigung des Protokolls ist Sache des administrativen Rates.

3. Die Verhandlungsleitung und die protokollführende Person unterzeichnen das Protokoll und die von der Gemeindeversammlung ausgehenden Akten.

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