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Art. 41 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 8. Bild- und Tonaufnahmen

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 41 Gemeindegesetz, GemG · 8. Bild- und Tonaufnahmen

1. An Gemeindeversammlungen dürfen Bild- und Tonaufnahmen nur gemacht werden, wenn es durch die Gemeindeversammlung bewilligt wird.

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