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Art. 40 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 7. Öffentlichkeit

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 40 Gemeindegesetz, GemG · 7. Öffentlichkeit

1. Die Gemeindeordnung kann die Gemeindeversammlung öffentlich erklären.

2. Die nicht stimmberechtigten Gäste sind von den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern zu trennen. Sie dürfen sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen beteiligen.

3. Der administrative Rat kann Medienschaffenden sowie Personen mit besonderen Interessen den Zutritt gestatten.

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