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Art. 39 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 6. Zustellung der Unterlagen

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 39 Gemeindegesetz, GemG · 6. Zustellung der Unterlagen

1. Den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern sind der Stimmrechtsausweis, die Geschäftsordnung, das Budget, die Rechnung sowie die zu behandelnden Erlasse zuzustellen, sofern die Gemeindeordnung keine abweichenden Vorschriften aufstellt.

1a. Auf die Zustellung der Stimmrechtsausweise kann verzichtet werden, wenn die Stimmberechtigung an der Gemeindeversammlung auf andere Weise festgestellt wird.

2. Die Zustellung hat mindestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung zu erfolgen.

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