171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 38 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 5. Aktenauflage
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 38 Gemeindegesetz, GemG · 5. Aktenauflage
1. Die Unterlagen zu den Geschäften sind während 20 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen und können auf einer Online-Plattform zugänglich gemacht werden.