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Art. 38 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 5. Aktenauflage

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 38 Gemeindegesetz, GemG · 5. Aktenauflage

1. Die Unterlagen zu den Geschäften sind während 20 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen und können auf einer Online-Plattform zugänglich gemacht werden.

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