171.1
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CH-NW
Art. 37 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Geschäftsordnung
Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
Art. 37 Gemeindegesetz, GemG · 4. Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung wird durch den administrativen Rat aufgestellt.
2. Die Geschäftsordnung ist mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung im Amtsblatt zu veröffentlichen; nach erfolgter Veröffentlichung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Geschäftsordnung gesetzt werden.
3. Über Gegenstände, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden.