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Art. 36 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Einberufung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 36 Gemeindegesetz, GemG · 3. Einberufung

1. Ordentliche Gemeindeversammlungen sind durch den administrativen Rat im Frühjahr bis Ende Juni und im Herbst bis Mitte Dezember einzuberufen.

2. Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Falle hat die Gemeindeversammlung binnen vier Monate seit der Einreichung des Begehrens stattzufinden.

3. Die Gemeindeversammlung ist ferner auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuberufen.

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