Art. 35 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - c) Wahlen und Sachgeschäfte
Art. 35 Gemeindegesetz, GemG · c) Wahlen und Sachgeschäfte
1. Der Gemeindeversammlung obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 und folgende ferner
1. * die Wahl der Behörden, der Finanzkommission sowie der nach Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden weiteren Kommissionen;
2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
3. die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;
4. die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen;
5. * die Festsetzung des jährlichen Budgets;
6. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte;
7. * die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen in einem Reglement;
8. * ...
9. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Gemeindeverbänden und über einen allfälligen Austritt;
10. * die Beschlussfassung über die Errichtung oder Erweiterung öffentlich-rechtlicher Anstalten gemäss Art. 17 und die Übertragung von Aufgaben an Dritte gemäss Art. 17a Abs. 2;
11. * die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überschreitende Verpflichtungen zur Folge haben, von interkommunalen Vereinbarungen mit rechtsetzendem Inhalt oder die eine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde bedingen;
12. * alle weiteren Geschäfte, die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des administrativen Rates der Gemeindeversammlung zugewiesen werden.
2. Der Versammlung der politischen Gemeinde obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 ferner
1. * ...
2. die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen gemäss Art. 11, die im Einzelfall Gemeindegebiete von insgesamt mehr als 3'000 m betreffen;
3. die Beschlussfassung über Änderung oder Neufestsetzung von Namen und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12.