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Art. 34 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - b) Gesetzgebung

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 34 Gemeindegesetz, GemG · b) Gesetzgebung

1. Die Gemeindeversammlung bereinigt und verabschiedet die Gemeindeordnung und die Reglemente.

2. ...

3. Sie bereinigt die Entwürfe der Gemeindeordnung, der Reglemente sowie des Budgets, sofern sie der Urnenabstimmung gemäss Art. 74 unterbreitet werden sollen. Die Verabschiedung erfolgt im Rahmen der Urnenabstimmung.

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