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Art. 33 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Aufgaben und Befugnisse a) Aufsicht

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 33 Gemeindegesetz, GemG · 2. Aufgaben und Befugnisse a) Aufsicht

1. Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über den administrativen Rat, die Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlich-rechtlichen Anstalten aus. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Aufsicht.

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