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Art. 32 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Allgemeines 1. Grundsätze

Organisation der Gemeinde - Die ordentliche Organisation - Stimmberechtigte - Gemeindeversammlung
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Art. 32 Gemeindegesetz, GemG · Allgemeines 1. Grundsätze

1. Die Gemeindeversammlung wird gebildet durch alle zur Versammlung sich einfindenden Aktivbürgerinnen und Aktivbürger.

2. Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist Bürgerpflicht.

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