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Art. 28 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Fristenberechnung

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
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Art. 28 Gemeindegesetz, GemG · Fristenberechnung

1. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr bei der Kanzlei eingetroffen ist.

2. Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung beziehungsweise Zustellung nicht mitgezählt.

3. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag gemäss dem Ruhetagsgesetz oder einen arbeitsfreien Tag gemäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

4. Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und Stefanstag.

5. Unterschriftenbogen für Referendumsbegehren sind binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.

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