Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.1 GEMGLComLegCom CH-NW

Art. 27 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 6. Feststellung des Zustandekommens

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (196 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Gemeindegesetz, GemG · 6. Feststellung des Zustandekommens

1. Der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat hat als ungültig auszuscheiden

1.* die Unterschriftenbogen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 22 nicht erfüllen oder verspätet eingereicht worden sind;

2.* die Unterschriften von unterzeichnenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 23 - 24 nicht erfüllen.

2. Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriftenbogen und Unterschriften entscheidet der administrative Rat, ob das Begehren zustande gekommen ist.

← Art. 26 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Geltungsbereich Art. 28 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →