171.1
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Art. 27 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 6. Feststellung des Zustandekommens
Organisation der Gemeinde - Allgemeines
Art. 27 Gemeindegesetz, GemG · 6. Feststellung des Zustandekommens
1. Der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat hat als ungültig auszuscheiden
1.* die Unterschriftenbogen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 22 nicht erfüllen oder verspätet eingereicht worden sind;
2.* die Unterschriften von unterzeichnenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 23 - 24 nicht erfüllen.
2. Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriftenbogen und Unterschriften entscheidet der administrative Rat, ob das Begehren zustande gekommen ist.