171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 25 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Einreichung
Organisation der Gemeinde - Allgemeines
Art. 25 Gemeindegesetz, GemG · 4. Einreichung
1. Die Unterschriftenbogen sind bei der Kanzlei der zuständigen Gemeinde einzureichen.
2. Diese vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Unterschriftenbogen übergeben.