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Art. 25 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Einreichung

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
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Art. 25 Gemeindegesetz, GemG · 4. Einreichung

1. Die Unterschriftenbogen sind bei der Kanzlei der zuständigen Gemeinde einzureichen.

2. Diese vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Unterschriftenbogen übergeben.

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