171.1
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Art. 24 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - b) Einschränkungen
Organisation der Gemeinde - Allgemeines
Art. 24 Gemeindegesetz, GemG · b) Einschränkungen
1. Die stimmberechtigte Person darf das gleiche Begehren nur einmal unterschreiben.
2. Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Unterschriftenbogen unterschrieben werden.