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Art. 24 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - b) Einschränkungen

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
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Art. 24 Gemeindegesetz, GemG · b) Einschränkungen

1. Die stimmberechtigte Person darf das gleiche Begehren nur einmal unterschreiben.

2. Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Unterschriftenbogen unterschrieben werden.

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