171.1
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CH-NW
Art. 232e Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 5. Gemeindeverbände
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 232e Gemeindegesetz, GemG · 5. Gemeindeverbände
1. Die Gemeindeverbände haben innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 23. Oktober 2024 ihre Statuten anzupassen und den Vorstand nach den neuen Vorschriften zu wählen. Bis zu dieser Umsetzung gelten die bisherigen Bestimmungen.