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Art. 232c Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Amtsdauer des Präsidiums und des Vizepräsidiums

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 232c Gemeindegesetz, GemG · 3. Amtsdauer des Präsidiums und des Vizepräsidiums

1. Ändert eine Gemeinde die Amtsdauer des Präsidiums und des Vizepräsidiums von zwei auf vier Jahre, hat sie die erforderlichen Übergangsbestimmungen in der Gemeindeordnung zu erlassen.

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