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Art. 232b Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. bestehende Reglemente und Verordnungen

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 232b Gemeindegesetz, GemG · 2. bestehende Reglemente und Verordnungen

1. Reglemente und Verordnungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung rechtsgültig verabschiedet wurden, bleiben bestehen. Bestimmungen, die im Widerspruch zum neuen Recht stehen, sind nicht anwendbar.

2. Werden Reglemente und Verordnungen geändert, sind sie an das neue Recht anzupassen.

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