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Art. 23 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Unterschriften a) Anforderungen

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
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Art. 23 Gemeindegesetz, GemG · 3. Unterschriften a) Anforderungen

1. Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

2. Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.

3. Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namen und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namen der schreibunfähigen stimmberechtigten Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

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