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Art. 22 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Unterschriftenbogen

Organisation der Gemeinde - Allgemeines
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Art. 22 Gemeindegesetz, GemG · 2. Unterschriftenbogen

1. Die Begehren sind auf Unterschriftenbogen einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen

1. den Namen der Gemeinde;

2. den Wortlaut des Begehrens;

3. * den Hinweis: „Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Referendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referendums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.“

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