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Art. 21 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unterschriftensammlung für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung 1. Quorum
Organisation der Gemeinde - Allgemeines
Art. 21 Gemeindegesetz, GemG · Unterschriftensammlung für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung 1. Quorum
1. Der Regierungsrat hat für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung in den Gemeinden das Quorum nach den am 31. Dezember stimmberechtigten Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr jährlich festzustellen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Massgebend ist das im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens geltende Quorum.