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Art. 205 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Verwaltung

Die Aufsicht des Kantons
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Art. 205 Gemeindegesetz, GemG · 2. Verwaltung

1. Der Regierungsrat wacht darüber, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände den Vorschriften entsprechend geführt wird.

2. Die vom Regierungsrat beauftragten Organe sind berechtigt, in Protokolle, Register und Akten Einsicht zu nehmen sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

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