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Art. 2 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Begriff

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gemeindegesetz, GemG · Begriff

1. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Sie umfassen das durch die Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet.

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