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Art. 17a Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Übertragung an Dritte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17a Gemeindegesetz, GemG · 3. Übertragung an Dritte

1. Die Gemeinden können ihre Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons, einer anderen Gemeinde oder einer anderen öffentlichen oder privaten Organisation übertragen.

2. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat, wenn Gesetzgebungs- oder Verfügungskompetenzen übertragen werden.

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