171.1
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CH-NW
Art. 17a Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Übertragung an Dritte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 17a Gemeindegesetz, GemG · 3. Übertragung an Dritte
1. Die Gemeinden können ihre Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons, einer anderen Gemeinde oder einer anderen öffentlichen oder privaten Organisation übertragen.
2. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat, wenn Gesetzgebungs- oder Verfügungskompetenzen übertragen werden.