171.1
GEMGLComLegCom
CH-NW
Art. 170 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - b) Betriebskosten
Die Gemeindeverbände - Finanzielle Bestimmungen
Art. 170 Gemeindegesetz, GemG · b) Betriebskosten
1. Der Vorstand erhebt nach Massgabe der Statuten Betriebsbeiträge von den Verbandsgemeinden, soweit der Gemeindeverband seine Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, die vom Gemeindeverband festgelegten Beiträge zu leisten.