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Art. 17 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Gründung öffentlich-rechtlicher Anstalten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 Gemeindegesetz, GemG · 2. Gründung öffentlich-rechtlicher Anstalten

1. Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Anstalten errichten.

2. Die Aufgaben und die Grundzüge der öffentlich-rechtlichen Anstalt, wie Organisation und Finanzierung, sind in einem Reglement zu regeln.

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