171.1
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Art. 17 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 2. Gründung öffentlich-rechtlicher Anstalten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Gemeindegesetz, GemG · 2. Gründung öffentlich-rechtlicher Anstalten
1. Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Anstalten errichten.
2. Die Aufgaben und die Grundzüge der öffentlich-rechtlichen Anstalt, wie Organisation und Finanzierung, sind in einem Reglement zu regeln.