171.1
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CH-NW
Art. 162 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Einberufung
Die Gemeindeverbände - Organe
Art. 162 Gemeindegesetz, GemG · 4. Einberufung
1. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Sie tritt ausserdem zusammen
1. * wenn es das Präsidium des Vorstandes anordnet;
2. wenn es vom Vorstand oder vom administrativen Rat einer Verbandsgemeinde verlangt wird;
3. wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
3. Der Sitzungstag wird durch das Präsidium festgelegt.