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Art. 162 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Einberufung

Die Gemeindeverbände - Organe
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Art. 162 Gemeindegesetz, GemG · 4. Einberufung

1. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

2. Sie tritt ausserdem zusammen

1. * wenn es das Präsidium des Vorstandes anordnet;

2. wenn es vom Vorstand oder vom administrativen Rat einer Verbandsgemeinde verlangt wird;

3. wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

3. Der Sitzungstag wird durch das Präsidium festgelegt.

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