Art. 161 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 3. Zuständigkeit
Art. 161 Gemeindegesetz, GemG · 3. Zuständigkeit
1. Die Delegiertenversammlung trifft alle Vorkehren und fasst alle Beschlüsse, die zur Erfüllung des Zweckes des Gemeindeverbandes notwendig sind.
2. Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere
1. * die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, welche nicht gleichzeitig der Delegiertenversammlung angehören dürfen;
2. * die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums des Vorstandes;
3. * ...
4. * die Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle;
5. die Wahl der Angestellten des Verbandes, sofern nicht durch die Statuten oder Beschluss der Delegiertenversammlung der Vorstand dafür zuständig erklärt wird;
6. * die Beschlussfassung über den nachträglichen Beitritt von Gemeinden gemäss Art. 143 und 144, über Änderungen der Statuten im Rahmen von Art. 157 sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes im Rahmen von Art. 149;
7. der Erlass von Reglementen innerhalb der Schranken der Statuten und der Gesetzgebung;
8. * die jährliche Festsetzung des Budgets;
9. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;
10. sofern der Verbandszweck in der Errichtung und im Betrieb einer öffentlichen Anstalt besteht, die Beschlussfassung über deren Gestaltung und Ausführung, unter Vorbehalt von Art. 165 Abs. 1 Ziff. 6;
11. * die Festlegung der Entschädigung der Mitglieder der Verbandsorgane in einem Reglement;
12. * ...
13. alle übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind.
3. Die Delegiertenversammlung trifft die ihr obliegenden Wahlen jeweils für die Amtsdauer des Landrates; die Mandatsinhaber sind wiederwählbar.