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Art. 16 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindeaufgaben 1. Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindeaufgaben 1. Allgemeines

1. Die Gemeinden vollziehen eigene und übertragene Aufgaben.

2. Eigene Aufgaben sind der entsprechenden Gemeindeart zustehende, dem Gemeindewohl dienende örtliche Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.

3. Die übertragenen Aufgaben der Gemeinden bestimmen sich nach dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht.

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