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Art. 155 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Inhalt

Die Gemeindeverbände - Statuten
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Art. 155 Gemeindegesetz, GemG · Inhalt

1. Die Statuten ordnen im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und das Verfahren des Gemeindeverbandes und haben Bestimmungen zu enthalten über

1. den Namen, den Zweck und die Dauer des Gemeindeverbandes;

2. die dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden;

3. die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung, des Vorstandes und der Kontrollstelle;

4. die Mittelbeschaffung;

5. die Haftung für Verbandsschulden;

6. die Behandlung eines Vermögens- oder Schuldenüberschusses im Falle der Verbandsauflösung;

7. die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen.

2. Die Statuten können weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über Zustimmungsquoren und den Erlass von Reglementen.

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