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Art. 153 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 153 Gemeindegesetz, GemG · Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen

1. Die Genehmigung des Regierungsrates ist einzuholen, wenn

1. an einem Gemeindeverband sich Gemeinden anderer Kantone beteiligen;

2. Gemeinden sich an Gemeindeverbänden anderer Kantone beteiligen;

3. ein Gemeindeverband mit einem Gemeindeverband eines andern Kantons eine Vereinbarung abschliesst.

2. Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen die Stellung interkantonaler Gemeindeverbände zu regeln.

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