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Art. 152 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechenschaftsbericht

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 152 Gemeindegesetz, GemG · Rechenschaftsbericht

1. Die Gemeindeverbände haben über ihre Tätigkeit jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

2. Der Rechenschaftsbericht muss mit der Jahresrechnung und dem Bericht der Kontrollstelle den Aktivbürgern zur Verfügung gehalten und unentgeltlich abgegeben werden.

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