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Art. 149 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Auflösung 1. allgemein

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 149 Gemeindegesetz, GemG · Auflösung 1. allgemein

1. Ein Gemeindeverband kann aufgelöst werden

1. durch übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsgemeinden;

2. durch Beschluss der Mehrheit der Verbandsgemeinden, wenn die Verbandsaufgaben unbedeutend geworden sind oder ebenso zweckmässig ohne den Verband erfüllt werden können.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat, der vor der Beschlussfassung den Gemeindeverband und die nicht zustimmenden Gemeinden anzuhören hat.

3. Der Regierungsrat hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Auflösung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.

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