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Art. 148 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - 4. Folgen

Die Gemeindeverbände - Allgemeines
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Art. 148 Gemeindegesetz, GemG · 4. Folgen

1. Die austretende Gemeinde muss auf den Zeitpunkt ihres Austrittes alle ihr nach der Gesetzgebung und den Statuten obliegenden Leistungen erfüllen.

2. Sie hat nur dann Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Gemeindeverbandes, wenn sich für diesen aus dem Austritt vermögensrechtliche Vorteile ergeben.

3. Die dem Gemeindeverband durch den Austritt einer Gemeinde erwachsenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.

4. Können sich die Beteiligten über die Folgen eines Austrittes nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

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